Freie Schornsteinfegerarbeiten
Freie Schornsteinfegerarbeiten: zu den freien Schornsteinfegerarbeiten gehören das Messen, Kehren sowie Überprüfungstätigkeiten.
Vor 2013 war es für Hausbesitzer einfach: für die regelmäßigen Mess-, Kehr- und Überprüfungstätigkeiten kam der zuständige Bezirksschornsteinfeger auf die Kunden zu. Er sorgte dafür, dass die Kamine regelmäßig geprüft und gewartet wurden.
Nach 2013 war plötzlich alles anders: Hausbesitzer haben nicht nur die freie Wahl wer sich um die Wartung kümmert, sondern auch zusätzlichen Aufwand. Denn sie sind in der Pflicht, die erforderlichen Tätigkeiten regelmäßig zu beauftragen und dafür einen geeigneten Fachbetrieb zu finden. Es steht ihnen aber selbstverständlich frei, weiterhin ihren qualifizierten Bezirksschornsteinfeger zu beauftragen.
Um was sich Hausbesitzer selbst kümmern müssen, steht im sogenannten Feuerstättenbescheid. Dort finden sich Informationen über freie Schornsteinfegerarbeiten und darüber, wann welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten fällig sind. Hausbesitzer haften für eventuelle Verzögerungen und Versäumnisse.
Hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten
Doch auch wenn der Markt geöffnet und die einstige Monopolstruktur im Schornsteinfegerwesen aufgebrochen wurde gibt es weiterhin hoheitliche Schornsteinfegertätigkeiten. Zwar gehört die Überprüfung von Feuerstätten nun zu den freien Schornsteinfegerarbeiten, die sogenannte Feuerstättenschau unterliegt jedoch den hoheitlichen Aufgaben und darf nur vom Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Auch die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie die Bauabnahme neuer Feuerstätten und Schornsteine gehört zu den hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten.
Freie Schornsteinfegerarbeiten – unter Vorbehalt
Freie Schornsteinfegerarbeiten wie das Messen, Kehren und Überprüfen oder die Wartung der Heizung dürfen auch von Betrieben aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima übernommen werden.
Dennoch gibt es auch bei der freien Wahl des Schornsteinfegers einige Spielregeln, an die sich Hausbesitzer halten müssen:
- Die im Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegertätigkeiten müssen von Hausbesitzer beauftragt und fristgerecht durchgeführt werden.
- Es ist darauf zu achten, dass der ausführende Schornsteinfegerbetrieb bei einer deutschen Handwerkskammer eingetragen sein muss.
- Werden die freien Schornsteinfegerarbeiten nicht vom Bezirksschornsteinfeger durchgeführt, so müssen die erforderlichen Arbeiten sowie die Messergebnisse dokumentiert und im Nachgang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mittels Formblatt und Messbescheinigung zugesandt werden.
Sicherheit durch Ihren Schornsteinfeger
Das alles klingt nach relativ viel Aufwand. Ähnlich wie beim TÜV für Kraftfahrzeuge dienen diese Maßnahmen aber der Sicherheit. Und zum Schutz der Hausbewohner, des Gebäudes sowie der benachbarten Gebäude. Daher haben Hausbesitzer nicht die Möglichkeit, die erforderlichen Mess-, Kehr und Überprüfungstätigkeiten (beispielsweise aus Kostengründen) ausfallen zu lassen.
Wird die im Feuerstättenbescheid festgelegte Frist überschritten, so meldet der Bezirksschornsteinfeger dies der zuständigen Behörde. Die Behörde setzt eine neue Frist und stellt gegebenenfalls einen Zweitbescheid mit Prüfpflichten aus, welcher kostenpflichtig sein kann.
Versäumt der Hausbesitzer auch diese Frist und lässt die erforderlichen Arbeiten nicht umgehend erledigen, beauftragt die Behörde den Bezirksschornsteinfeger mit der Ausführung. Da von einer ungeprüften Feuerstätte große Gefahr ausgehen kann, darf der Bezirksschornsteinfeger sich Zutritt zum Gebäude verschaffen – notfalls sogar mit Hilfe der Polizei.
Aus eben diesen Sicherheitsgründen sind in Deutschland zwei Feuerstättenschauen innerhalb von sieben Jahren vorgesehen.
Vertrauen Sie auf den Fachmann!
Als zugelassener Schornsteinfegermeisterbetrieb führen wir für Sie gerne die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durch und kümmern uns um die Einhaltung der gesetzlichen Fristen.