Es gibt zwei Arten von Energieausweisen
Der bedarfsbasierte Energieausweis
Für den Bedarfsausweis wird das Gebäude bau- und energietechnisch analysiert.
Bei einem Termin vor Ort werden alle benötigten Daten zur Erstellung des Energieausweises erfasst. Idealerweise liegen verwendbare Bauzeichnungen durch den Eigentümer bereit, falls dies nicht der Fall ist, müssen alle erforderlichen Daten vor Ort erfasst werden. Aus den ermittelten Werten wird mithilfe komplexer Softwareprogramme der Energieeffizienzwert ermittelt, der im Ausweis auszuweisen ist.
Der Bedarfsausweis bemüht sich um eine objektive Komponente und analysiert aufwendig die Bautechnik des Gebäudes; das Nutzerverhalten spielt hingegen keine Rolle. Allerdings verwässert die Orientierung an der Energieart das Ergebnis. Denn je nach Energieträger fließen in die Berechnungsverfahren unterschiedliche Kennzahlen ein. Das führt dazu, dass der im Ausweis offengelegte Primärenergiebedarf bei erneuerbaren Energieträgern (z.B. bei Solarenergie) erheblich niedriger ausfällt als bei fossilen Energien wie Erdöl.
Der verbrauchsbasierte Energieausweis
Der Verbrauchsausweis wird auf der Grundlage von individuellen Daten des Energieverbrauchs und der Gebäudenutzfläche berechnet.
Hierzu wird der erfasste Energieverbrauch von drei Jahren witterungsbereinigt und zu einem Durchschnittswert verrechnet, wobei beispielsweise auch längere Leerstände berücksichtigt werden, um möglichst objektive Daten zu gewinnen.
Welchen Energieausweis benötigen Sie?
Für Eigentümer von Bestandsgebäuden ist die Wahl eingeschränkt, sofern sie ihr Gebäude teilweise oder ganz verkaufen oder neu vermieten wollen.
Für Häuser mit höchstens vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977, also vor dem Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung, gestellt worden ist, dürfen nur Bedarfsausweise ausgestellt werden. Betroffen sind also Wohnungen in kleinen Wohnungseigentumsanlagen oder das typische Ein- oder Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung.
Ausnahme: Ein Verbrauchsausweis kann in diesem Fall zulässig sein, wenn das Wohngebäude bereits das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung einhielt oder durch spätere Modernisierungen auf eben dieses Niveau gebracht wurde.
Weiter kann der Verbrauchsausweis für Wohngebäude mit mindestens fünf Wohnungen und für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt worden ist, beantragt werden. Zulässig ist hier in jedem Fall aber auch der Bedarfsausweis.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Die Energieausweise sind ab Ausstelldatum 10 Jahre gültig.
Ausnahme: Werden vor Ablauf der 10-Jahres-Frist umfangreiche Änderungen, Erweiterungen oder Ausbauten am Gebäude durchgeführt und muss in diesem Zusammenhang der Jahresprimärenergiebedarf neu berechnet werden, ist ein neuer Energieausweis als öffentlich-rechtlicher Nachweis auch vor Fristablauf zu erstellen.
Wenn Sie gegen die Pflichten des GeG verstoßen
Als Eigentümer können Sie mit einem Bußgeld belangt werden, wenn entgegen der Vorgaben des GeG Energieausweise nicht übergeben werden oder in Anzeigen nicht die notwendigen Angaben enthalten sind. Das kann Sie bis zu 15.000,00 € kosten.